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IV 2024/191

Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-02-04 · Deutsch SG

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision. Eine Revision ist nicht möglich, solange eine frühere Revisionsverfügung noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2025, IV 2024/191).

Sachverhalt

A. A.a A.___ bezog einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 4. März 2024 erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag rückwirkend ab dem 1. uJli 2023 auf (maximal) 3'639.60 Franken pro Monat (vgl. act. G 3). Der Versicherte erhob eine Beschwerde gegen diese Verfügung, woraufhin die IV-Stelle ihre Verfügung am 30. August 2024 widerrief. Das Beschwerdeverfahren IV 2024/127 wurde am 10. September 2024 abgeschrieben. A.b Bereits am 11. Juli 2024 hatte die IV -Stelle eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie den laufenden Assistenzbeitrag per 1. September 2024 auf (maximal) 2'598.75 Franken reduziert hatte (act. G 1.1). B. B.a Am 16. September 2024 erhob der Versicherte (nachfo lgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2024 (a ct. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sac he an die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur neuen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, der für die Zeit ab dem 1. September 2024 festgesetzte Assistenzbeitrag werde seinem Assistenzbedarf nicht gerecht. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Oktober 20 24 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. G 3). Zur Begründung füh rte sie an, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2024 könne erst beurteilt werden, wenn für die Zeit davor ein formell rec htskräftiger Entscheid vorliege. Bezüglich des Zeitraums ab dem 1. Juli 2023 sei aber erst ein Vorbescheid ergangen, das heisst es sei noch nicht verfügt worden.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die angefochtene Verfügung ist eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, das heisst mit ihr hat die Beschwerdegegnerin eine laufende Da uerleistung, nämlich den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers, mit Wirkung ab dem 1. September2 024 herabgesetzt. Nun steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag für die Zeit bis zum 31. August 2024 aber noch gar nicht formell rechtskräftig fest, denn die Beschwerdegegn erin hat zwischenzeitlich ihre Verfügung vom 4. März 2024, mit der sie den Assistenzbeitrag per 1. Juli 2023 erhöht hatte, widerrufen. Zurzeit befindet sich also der Anspruch des Beschwerdeführers auf ei nen Assistenzbeitrag für die ganze Zeit ab Juli 2023 in der Schwebe. Mit ihrem Sistierungsgesuch zi elt die Beschwerdegegnerin darauf ab, die IV 2024/191 2/4

rückwirkend abgestufte Revision des Assistenzbeitrages für die Zeit ab Juli 2023 auf zwei Verfügungen aufzuteilen. Nach der konstanten Praxis des Bundesg erichtes ist die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Leistungszusprache auf mehrere Verfügun gen unzulässig (BGE 131 V 164). Dasselbe muss natürlich auch für eine rückwirkend abgestufte Revision gelten, denn die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Revision auf mehrere Verfügungen würde genau dieselben Probleme schaffen wie die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Leistungszusprache. Die rückwirkende Revision des Assistenzbeitrages für die Zeit ab Juli 2023 darf f olglich nicht auf eine noch zu erlassende Verfügung für die Zeit bis Ende August 2024 und auf die hier angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 für die Zeit ab September 2024 aufgeteilt werden. Das von d er Beschwerdegegnerin beantragte Vorgehen hätte aber genau dieses Ergebnis zur Folge. Würde d ieses Beschwerdeverfahren antragsgemäss sistiert und würde das Versicherungsgericht anschli essend über den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September2 024 entscheiden, bestünde also die Gefahr einer widersprüchlichen Rechtslage, weil dann ja bereitse ine Verfügung betreffend den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September 2024 existierte. Die v erfahrensrechtlich einzig sinnvolle Lösung dieser Problematik besteht in der ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024. Diese Lösung wird es der Beschwerdegegnerin nämlich erlauben, in ihrer neuen, jene vom 4. März 2024 ersetzenden Revisionsverfügung für die Zeit ab Juli 2023 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung zu tragen.

E. 2 Im Übrigen muss das „Revisionsobjekt“ gemäss dem enideutigen und klaren Wortlaut des Art. 17 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung sein. Das erg ibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, denn eine Revision zielt darauf ab, ein e formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung für die Zukunft an eine Sachverhaltsv eränderung anzupassen. Die Revision bezweckt also nicht eine von Grund auf neue Festsetzung einer Dauerleistung für die Zukunft, sondern lediglich eine Modifikation einer früheren Verfügung ex nunc et pro futuro. Eine Verfügung, di e noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann aber nicht revisionsweise modifiziert werden, weil sie sich ja selbst noch in einer Art „Schwebezustand“ befindet. Würde sie dessen ungeachtet mit einer weiteren Verfügung revisionsweise modifiziert, zu einem spät eren Zeitpunkt aber im Rechtsmittelverfahren abgeändert, würde die folgende Revisionsverfügung ihre Grundlage verlieren, weil jene Verfügung, die durch sie modifiziert werden soll, nicht mehr existieren würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 hat d ie Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom 4. März 2024 revidiert, die aber zwischenzeitlich garn icht mehr existiert, weil die Beschwerdegegnerin sie widerrufen hat. Die Verfügung vom 11. Juli 2024 hän gt nun also in der Luft. Die Idee der Beschwerdegegnerin, man könne sie in der Hoffnung d ort hängen lassen, bis eine neue Verfügung betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 vorliege, die zufällig jener vom 4. März 2024 entsprechen IV 2024/191 3/4

würde, sodass die Verfügung vom 11. Juli 2024 dann nachträglich daran angeknüpft werden könne, widerspricht der Konzeption des Art. 17 Abs. 2 ATSG . Zudem hat die Beschwerdegegnerin augenscheinlich nicht bedacht, dass die spätere Rev isionsverfügung per 1. Juli 2023 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung tragen und folglich auch eine Regelung für die Zeit ab dem 1. September 2024 enthalten muss. Auch aus diesem Grund bleibt nichts anderes als eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 übrig.

E. 3 Da dieses Verfahren zwingend diesen Ausgang nehmen muss und da keiner der beiden Parteien ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwächst, ha t das Versicherungsgericht bewusst von einem vorgängigen Hinweis auf die für die Parteien allenf alls nicht erwartete rechtliche Würdigung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen. Aus demsel ben Grund ist die Beschwerdegegnerin auch nicht erneut zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert worden.

E. 4 Die angesichts des als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes auf 500 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügung vom 11. Juli 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 500 Franken zu bezahlen. IV 2024/191 4/4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 4. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/191 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Assistenzbeitrag (Reduktion) 1/4

Sachverhalt A. A.a A.___ bezog einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 4. März 2024 erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag rückwirkend ab dem 1. uJli 2023 auf (maximal) 3'639.60 Franken pro Monat (vgl. act. G 3). Der Versicherte erhob eine Beschwerde gegen diese Verfügung, woraufhin die IV-Stelle ihre Verfügung am 30. August 2024 widerrief. Das Beschwerdeverfahren IV 2024/127 wurde am 10. September 2024 abgeschrieben. A.b Bereits am 11. Juli 2024 hatte die IV -Stelle eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie den laufenden Assistenzbeitrag per 1. September 2024 auf (maximal) 2'598.75 Franken reduziert hatte (act. G 1.1). B. B.a Am 16. September 2024 erhob der Versicherte (nachfo lgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2024 (a ct. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sac he an die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur neuen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, der für die Zeit ab dem 1. September 2024 festgesetzte Assistenzbeitrag werde seinem Assistenzbedarf nicht gerecht. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Oktober 20 24 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. G 3). Zur Begründung füh rte sie an, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2024 könne erst beurteilt werden, wenn für die Zeit davor ein formell rec htskräftiger Entscheid vorliege. Bezüglich des Zeitraums ab dem 1. Juli 2023 sei aber erst ein Vorbescheid ergangen, das heisst es sei noch nicht verfügt worden. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung ist eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, das heisst mit ihr hat die Beschwerdegegnerin eine laufende Da uerleistung, nämlich den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers, mit Wirkung ab dem 1. September2 024 herabgesetzt. Nun steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag für die Zeit bis zum 31. August 2024 aber noch gar nicht formell rechtskräftig fest, denn die Beschwerdegegn erin hat zwischenzeitlich ihre Verfügung vom 4. März 2024, mit der sie den Assistenzbeitrag per 1. Juli 2023 erhöht hatte, widerrufen. Zurzeit befindet sich also der Anspruch des Beschwerdeführers auf ei nen Assistenzbeitrag für die ganze Zeit ab Juli 2023 in der Schwebe. Mit ihrem Sistierungsgesuch zi elt die Beschwerdegegnerin darauf ab, die IV 2024/191 2/4

rückwirkend abgestufte Revision des Assistenzbeitrages für die Zeit ab Juli 2023 auf zwei Verfügungen aufzuteilen. Nach der konstanten Praxis des Bundesg erichtes ist die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Leistungszusprache auf mehrere Verfügun gen unzulässig (BGE 131 V 164). Dasselbe muss natürlich auch für eine rückwirkend abgestufte Revision gelten, denn die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Revision auf mehrere Verfügungen würde genau dieselben Probleme schaffen wie die Aufteilung einer rückwirkend abgestuften Leistungszusprache. Die rückwirkende Revision des Assistenzbeitrages für die Zeit ab Juli 2023 darf f olglich nicht auf eine noch zu erlassende Verfügung für die Zeit bis Ende August 2024 und auf die hier angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2024 für die Zeit ab September 2024 aufgeteilt werden. Das von d er Beschwerdegegnerin beantragte Vorgehen hätte aber genau dieses Ergebnis zur Folge. Würde d ieses Beschwerdeverfahren antragsgemäss sistiert und würde das Versicherungsgericht anschli essend über den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September2 024 entscheiden, bestünde also die Gefahr einer widersprüchlichen Rechtslage, weil dann ja bereitse ine Verfügung betreffend den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. September 2024 existierte. Die v erfahrensrechtlich einzig sinnvolle Lösung dieser Problematik besteht in der ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024. Diese Lösung wird es der Beschwerdegegnerin nämlich erlauben, in ihrer neuen, jene vom 4. März 2024 ersetzenden Revisionsverfügung für die Zeit ab Juli 2023 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung zu tragen. 2. Im Übrigen muss das „Revisionsobjekt“ gemäss dem enideutigen und klaren Wortlaut des Art. 17 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung sein. Das erg ibt sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, denn eine Revision zielt darauf ab, ein e formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung für die Zukunft an eine Sachverhaltsv eränderung anzupassen. Die Revision bezweckt also nicht eine von Grund auf neue Festsetzung einer Dauerleistung für die Zukunft, sondern lediglich eine Modifikation einer früheren Verfügung ex nunc et pro futuro. Eine Verfügung, di e noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann aber nicht revisionsweise modifiziert werden, weil sie sich ja selbst noch in einer Art „Schwebezustand“ befindet. Würde sie dessen ungeachtet mit einer weiteren Verfügung revisionsweise modifiziert, zu einem spät eren Zeitpunkt aber im Rechtsmittelverfahren abgeändert, würde die folgende Revisionsverfügung ihre Grundlage verlieren, weil jene Verfügung, die durch sie modifiziert werden soll, nicht mehr existieren würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 hat d ie Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom 4. März 2024 revidiert, die aber zwischenzeitlich garn icht mehr existiert, weil die Beschwerdegegnerin sie widerrufen hat. Die Verfügung vom 11. Juli 2024 hän gt nun also in der Luft. Die Idee der Beschwerdegegnerin, man könne sie in der Hoffnung d ort hängen lassen, bis eine neue Verfügung betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 vorliege, die zufällig jener vom 4. März 2024 entsprechen IV 2024/191 3/4

würde, sodass die Verfügung vom 11. Juli 2024 dann nachträglich daran angeknüpft werden könne, widerspricht der Konzeption des Art. 17 Abs. 2 ATSG . Zudem hat die Beschwerdegegnerin augenscheinlich nicht bedacht, dass die spätere Rev isionsverfügung per 1. Juli 2023 der gesamten Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrer Eröffnung Rechnung tragen und folglich auch eine Regelung für die Zeit ab dem 1. September 2024 enthalten muss. Auch aus diesem Grund bleibt nichts anderes als eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2024 übrig. 3. Da dieses Verfahren zwingend diesen Ausgang nehmen muss und da keiner der beiden Parteien ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwächst, ha t das Versicherungsgericht bewusst von einem vorgängigen Hinweis auf die für die Parteien allenf alls nicht erwartete rechtliche Würdigung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme abgesehen. Aus demsel ben Grund ist die Beschwerdegegnerin auch nicht erneut zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert worden. 4. Die angesichts des als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes auf 500 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügung vom 11. Juli 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 500 Franken zu bezahlen. IV 2024/191 4/4